Rechtsgrundlage
Der Bauherr ist gemäß Gefahrstoffverordnung vor Baubeginn zur Gefahrstoffermittlung verpflichtet. Beim Rück- oder Umbau sind die  Festlegungen der entsprechenden Landesbauordnungen, des Kreislaufwirtschafts- und Abfallgesetzes KrW-/AbfG, der Nachweisverordnung NachweisV und ländergebundenen Ausführungsverordnungen und das Bundesimmisionsschutzgesetz BImSchG zu berücksichtigen. Der Bauherr ist demnach verpflichtet, gefährliche Abfälle gemäß Proben- oder Deklarationsanlaytik als Abfallerzeuger zu beseitigen, verwerten oder deponieren zu lassen.
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