Rechtsgrundlage
Der Bauherr ist gemäß Gefahrstoffverordnung vor Baubeginn zur Gefahrstoffermittlung verpflichtet. Beim Rück- oder Umbau sind die  Festlegungen der entsprechenden Landesbauordnungen, des Abfallgesetzes AbfG samt Nachweisverordnung NachweisV nebst ländergebunderer Ausführungsverordnungen und das Bundesimmisionsschutzgesetz BImSchG zu berücksichtigen. Der Bauherr ist demnach verpflichtet, gefährliche Abfälle gemäß Proben- oder Deklarationsanlaytik als Abfallerzeuger zu beseitigen, verwerten oder deponieren zu lassen.
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